Praxis
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Hörgeräte

Hörgeräte

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Konsequenzen der neuen IV-Gesetzgebung ab 1.7.2011

Die Beiträge an Hörgeräte wurden empfindlich reduziert, die Ansätze betragen gegenwärtig:

  • IV (Erstversorgung Männer vor dem 65. Altersjahr, Frauen vor dem 64. AJ): einseitig: 840.-, beidseitig: 1650.-
  • Im AHV-Alter einseitig: 630.-, beidseitig: 1237.50 (neu für Anmeldungen ab 1.7.2018!)
  • Dabei werden diese Beiträge nur einmal innerhalb 5 Jahren (AHV) bzw 6 Jahren (IV) gewährt.

Praktisches Vorgehen

  • Beratung durch Ihren HNO-Arzt oder einen ausgebildeten Akustiker: Messung des Gehörs und Beurteilung der Schwerhörigkeit:
    Wenn mit einem Hörapparat eine deutliche Verbesserung der Verständlichkeit möglich ist, erhalten Sie ein Anmeldeformular für die Beiträge der IV/AHV.
  • Die IV/AHV beauftragt den HNO-Arzt, Sie zu einer gründlichen audiologischen Untersuchung mit Sprachtests aufzubieten:
    Aufgrund der Messresultate entscheidet sich, ob die IV/AHV ihren Beitrag entrichtet.
  • Danach können Sie sich eine Hörhilfe anpassen lassen, grundsätzlich wo Sie wollen, aus Qualitätsgründen empfehlen wir Ihnen aber dringend, die Anpassung bei einem erfahrenen Akustiker durchführen zu lassen, wir beraten Sie dabei gerne.
  • Leider wurden die obligatorischen Kontrollen nach Anpassung der Hörhilfen beim HNO-Arzt aus Kostengründen abgeschafft. Nach unseren Erfahrungen wird die Versorgungsqualität durch eine nachfolgende ohrenärztliche Kontrolle aber verbessert, wir bieten Ihnen deshalb fakultativ eine Schlusskontrolle an, Ihre Krankenversicherung übernimmt anstatt der IV/AHV diese Kosten.
  • Download: Offizielle Informationen für die IV (PDF)
  • Download: Offizielle Informationen für die AHV (PDF)
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